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Einkaufsbedingungen und AGB


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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EUGEN WOLF Metallwarenfabrik GmbH und Co KG
  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der EUGEN WOLF Metallwarenfabrik GmbH und Co KG (nachfolgend „EWOLF“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers wird umfassend widersprochen, es sei denn, die EWOLF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (z. B. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. eine Bestätigung in Textform maßgebend.
    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller oder der EWOLF gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Ein Angebot von EWOLF ist immer freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. EWOLF ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform anzunehmen. Angaben in Prospekten oder Verkaufsunterlagen sind unverbindlich, sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
    2. Konstruktionsänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens EWOLF bleiben vorbehalten, soweit diese Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von EWOLF für den Besteller zumutbar sind.

  3. Preise, Zahlung
    1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und Verladung, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    2. Die Forderung von EWOLF gegen den Besteller wird mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. Der Rechnungsbetrag ist rein netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung, so kommt er in Zahlungsverzug. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist EWOLF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. für den ausstehenden Betrag zu fordern; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    3. Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig.
    4. EWOLF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und die Bezahlung der noch offenen Forderung als gefährdet erscheinen lassen.
    5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenforderungen zurückzuhalten oder mit diesen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  4. Lieferung, Lieferzeit
    1. Die von EWOLF in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist vereinbart wurde.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann EWOLF den entstandenen Schaden verlangen.
    5. Gerät EWOLF in Verzug, ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziff. VIII beschränkt.
    6. EWOLF ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Besteller zumutbar sind.

  5. Gefahrübergang
    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.
    2. Verzögert sich der Versand aus Gründen des Bestellers, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft über.
    3. Versandart und Verpackung unterliegen dem Ermessen von EWOLF.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. EWOLF behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
    3. Pfändungen oder Zugriffe Dritter sind EWOLF unverzüglich mitzuteilen.
    4. Bei Verarbeitung erwirbt EWOLF Eigentum an der neuen Sache.
    5. Forderungen aus Weiterveräußerung werden sicherungshalber an EWOLF abgetreten.
    6. EWOLF gibt Sicherheiten frei, wenn ihr Wert die Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
    7. Bei vertragswidrigem Verhalten kann EWOLF die Vorbehaltsware zurückverlangen.

  7. Mängelrechte
    1. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte zu.
    2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Werktagen anzuzeigen.
    3. Ersetzte Teile werden Eigentum von EWOLF.
    4. Bei Fremdbauteilen werden Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller abgetreten.
    5. Die Gewährleistung entfällt bei eigenmächtigen Änderungen.
    6. Bei Schutzrechtsverletzungen verschafft EWOLF Abhilfe oder ist zum Rücktritt berechtigt.
    7. Gebrauchte Gegenstände erfolgen unter Ausschluss der Gewährleistung.

  8. Haftung auf Schadensersatz
    1. Die Haftung ist nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.
    2. Keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, außer bei vertragswesentlichen Pflichten.
    3. Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
    4. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf TEUR 100 je Schadensfall begrenzt.
    5. Bei Verzug beträgt die Entschädigung max. 5 % des Lieferwertes.
    6. Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Organen und Erfüllungsgehilfen.
    7. Keine Beschränkung bei Vorsatz, Körperverletzung oder Produkthaftung.

  9. Verjährung
    1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Gesetzliche Fristen gelten bei Vorsatz oder Personenschäden.

  10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Gerichtsstand ist der Sitz von EWOLF. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  11. Salvatorische Klausel
    1. Regelungslücken werden durch wirtschaftlich gleichwertige Bestimmungen ersetzt.
    2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen (§ 306 BGB).

Stand 10/2013

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